Die Daten · Rechtsrahmen · 10 Einträge 1997–2026, 5 davon heute in Kraft · Stand September 2026
Betten und Recht, 1997–2026
Seit 19.8.2022 verlangt ein Landesgesetz eine Bettenobergrenze für das Land, die Gemeinden und jeden Betrieb. Die geltende Grenze hat keine veröffentlichte Landessumme. Die oft genannte Zahl 229.088 gehört zur Grenze von 1997, die seit 1.7.2020 aufgehoben ist.
Was wann galt und gilt
- 11.8.1997Gilt: aufgehoben am 1.7.2020
Landesraumordnungsgesetz Nr. 13/1997
Landesgesetz
Art. 128 erlaubte die Erweiterung bestehender Beherbergungsbetriebe nur «innerhalb der Gesamtbettenanzahl …, die am 1. Jänner 1985 bestanden hat». Eine Zahl nennt das Gesetz nicht; die Durchführungsverordnung von 1998 beziffert diese Gesamtzahl nach ASTAT.
Belege im Register: LROG 13/1997, koordinierter Text 2013 · Durchführungsverordnung 5/1998 · SWZ, Betten im Visier · salto.bz, Bettenvermehrung
- 10.7.2018 · in Kraft 1.7.2020Gilt: in Kraft
Landesgesetz Nr. 9/2018 «Raum und Landschaft»
Landesgesetz
Ersetzt das Raumordnungsgesetz von 1997 und hebt es mit seinem Inkrafttreten am 1.7.2020 auf (Art. 105 und 107); die Grenze von 1997 galt damit bis 30.6.2020. Sechs Artikel des alten Gesetzes bleiben übergangsweise anwendbar, bis neue Verordnungen gelten (Art. 105 Abs. 2–3); Art. 128 gehört nicht dazu.
Belege im Register: Landesgesetz 9/2018
- 28.12.2021Gilt: Konzept, bindet nicht
Landestourismusentwicklungskonzept 2030+ (Beschluss Nr. 1154)
Konzept der Landesregierung
Sieht vor, die Betten je Betrieb neu zu erheben, nach der höchsten Belegung an einem Stichtag 2019. Diese Betten samt den erworbenen Rechten nennt das Konzept «die sogenannte Bettenobergrenze auf Landes-, Gemeinde- und Betriebsebene». Das Gesetz von 2022 übernimmt das Wort «höchste» nicht; es lässt den Betrieb den Tag wählen. Ein Konzept bindet keinen Betrieb; die Gemeinden richten ihre Tourismuskonzepte danach aus.
Belege im Register: LTEK 2030+
- 16.8.2022 · in Kraft 19.8.2022Gilt: in Kraft
Landesgesetz Nr. 10/2022, Art. 7
Landesgesetz
Führt die Bettenobergrenze ein (Art. 34 Abs. 6–7 und Art. 38 Abs. 4–6 LG 9/2018), für Gastgewerbe, Privatvermietung und Urlaub auf dem Bauernhof. Zu erheben und festzusetzen ist sie «auf Landes- und Gemeindeebene und für jeden Beherbergungsbetrieb». Grundlage ist je Betrieb die Erlaubnis oder die Belegung mit Gästen über 14 Jahren an einem Tag 2019, den der Betrieb wählt. Eine Zahl nennt das Gesetz nicht. Mehr Betten gibt es nur über eine Zuweisung, außer in den Fällen, die die Übergangsregelung der Durchführungsverordnung vorsieht. Bestehende Betten muss nach dem Gesetz niemand abbauen; ab 1.1.2023 kostet aber jede Übernachtung über der eigenen Grenze das Hundertfache der Aufenthaltsabgabe. Der Landtag nahm den Artikel am 26.7.2022 an (salto.bz, ORF; die Presseaussendung des Landes nennt den 21.7.2022).
Belege im Register: Landesgesetz 10/2022 · salto.bz, Bettenstopp genehmigt · ORF, Bettenstopp beschlossen · Landesregierung, Bettenkontingentierung
- 13.9.2022 · Dekret 26.9.2022Gilt: in Kraft
Beschluss der Landesregierung Nr. 661/2022 und Dekret des Landeshauptmanns Nr. 25/2022
Verordnung
Die Durchführungsverordnung zum Gesetz von 2022; die Landesregierung genehmigte sie laut Landtagsdokumenten am 13.9.2022 mit Beschluss Nr. 661. Sie regelt Erhebung, Kontingente und Zuweisung. Campingplätze zählen drei Betten je Stellplatz. Die Gemeinden erhalten 7.000 Vorschussbetten, das Land 1.000; sie sind binnen zehn Jahren mit aufgelassenen Betten auszugleichen. Art. 3 Abs. 4 Buchst. c setzt die Frist für die erworbenen Rechte (Eintrag 30.9.2026).
Text nicht abrufbar; Nummer und Artikel nach zwei Landtagsdokumenten, Inhalt nach Medienberichten. Belege im Register: DLH 25/2022 · Landtagsanfrage Bettenobergrenze · Landtag, Beschlussantrag Bettenstopp · SWZ, Ausschussgutachten · Landesregierung, Bettenkontingentierung · SWZ, Bettenstopp-Regeln
- 31.3.2023, verlängert bis 30.6.2023Gilt: abgelaufen
Frist für die Nachmeldung
Frist der Durchführungsregelung
Bis dahin konnten Betriebe Betten nachmelden, die in Erlaubnis oder Tätigkeitsmeldung fehlten, an einem Tag 2019 aber belegt waren. Am 28.3.2023 verlängerte die Landesregierung die Frist um drei Monate. Wie viele Betten nachgemeldet wurden, ist nicht veröffentlicht.
Belege im Register: Südtirol News, Nachmeldefrist · Landesregierung, Bettenkontingentierung · Landtagsanfrage Bettenobergrenze
- 10.10.2023Gilt: in Kraft
Beschluss der Landesregierung Nr. 887/2023
Beschluss der Landesregierung
Legt Richtlinien für die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe fest. Zusätzliche Betten gibt es nur im Rahmen der festgesetzten Obergrenze und über das Zuweisungssystem. Größere Erweiterungen müssen Nachhaltigkeitsauflagen erfüllen.
Text nicht abrufbar; Inhalt nach salto.bz. Belege im Register: LR-Beschluss 887/2023 · salto.bz, Nachhaltige Betten
- 1.4.2026 · in Kraft 17.4.2026Gilt: in Kraft
Beschluss der Landesregierung Nr. 270/2026: Fristverlängerung für strukturschwache Gemeinden
Beschluss der Landesregierung
Ändert die Verordnung von 2022. Nach ORF gelten 56 Gemeinden als strukturschwach oder abwanderungsgefährdet; laut Landesrat Walcher haben «weniger als 40» davon Tourismuszonen. In diesen Gemeinden kann der Gemeinderat die Frist für Bettenrechte in ausgewiesenen Tourismuszonen um fünf Jahre verlängern, für jede Zone einzeln. In verlängerten Zonen dürfen neue Betriebe höchstens 150 Betten haben und müssen binnen zwei Jahren nachhaltig zertifiziert sein. Ohne Beschluss galt für die Zone die Frist vom 30.9.2026. Der II. Gesetzgebungsausschuss hatte im März mit 4 zu 3 Stimmen zugestimmt.
Text nicht abrufbar; Nummer und Inkrafttreten nach dem HGV, Inhalt nach Medienberichten. Belege im Register: HGV, Beschluss 270 · salto.bz, Frist verlängerbar · ORF, 56 Gemeinden · SWZ, Ausschussgutachten · SWZ, Beschluss 785 · Kanzlei Schramm, Verfall
- 18.9.2026Gilt: laut Medien beschlossen
Ausnahmen von der Verfallsfrist (Beschluss Nr. 785, laut SWZ)
Beschluss der Landesregierung
Nimmt Baugenehmigungen von der Frist aus, gegen die ein Rekurs läuft (SWZ) oder die aus formellen Gründen gerichtlich aufgehoben wurden (ORF). Genehmigte Projekte dürfen nach dem 30.9.2026 geändert werden, solange die Zahl der Gästebetten nicht steigt. Die Landesregierung hatte den Entwurf am 4.9.2026 vorab genehmigt. Der Rat der Gemeinden stimmte zu; der II. Gesetzgebungsausschuss gab ein negatives, nicht bindendes Gutachten ab.
Text nicht abrufbar; Inhalt nach Medienberichten. Belege im Register: SWZ, Beschluss 785 · ORF, Aufweichung · UT24, Spielraum
- 30.9.2026Gilt: abgelaufen
Frist für die erworbenen Bettenrechte
Frist aus der Verordnung von 2022
Die Frist lief vier Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung von 2022. Sie betraf nach der Kanzlei Schramm nur einen Teil der erworbenen Rechte: Betten in ausgewiesenen Tourismuszonen, in Wiedergewinnungs-, Durchführungs- oder Umstrukturierungsplänen und mit Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung. Lag für diese Betten bis 30.9.2026 keine Eingriffsgenehmigung vor (SWZ und ORF: Baugenehmigung), sind die Rechte nach UnserTirol24 und der Kanzlei verfallen. Nach der Landtagsanfrage von 2025 mussten die Betten bis dahin gebaut sein. Ausgenommen sind die verlängerten Zonen (Eintrag 1.4.2026) und die Fälle des Beschlusses 785 (Eintrag 18.9.2026).
Text der Verordnung nicht abrufbar; Inhalt nach Kanzlei, Landtagsanfrage und Medienberichten. Belege im Register: Landtagsanfrage Bettenobergrenze · Kanzlei Schramm, Verfall · Landtag, Beschlussantrag Bettenstopp · UT24, Spielraum · SWZ, Verlängerung · SWZ, Beschluss 785 · ORF, Aufweichung
- Landesrat Walcher sagte am 27.11.2024 im Landtag, die Zahl der Gästebetten lasse sich erst festlegen, «wenn alle Nachmeldungen erhoben worden und die Fristen für die erworbenen Rechte verstrichen sind» (zitiert in der Landtagsanfrage vom 15.9.2025).
- Medien nannten die alte Grenze 2022 den «Bestand 2019»; ASTAT zählt für 2019 224.827 Betten. Von 1997 bis 2020 lag der amtliche Bestand unter der alten Grenze; im ersten Jahr der ASTAT-Reihe, 1990, lag er darüber (229.443), danach erst wieder 2021. 2025 zählt ASTAT 262.868 Betten, 33.780 mehr als die alte Grenze.
- Die erworbenen Rechte sind nirgends amtlich beziffert. ORF und salto.bz nannten 2022 rund 10.000 Betten, die SWZ im Februar 2026 «mindestens 12.000»; wie diese Zahl errechnet wurde, wusste Landesrat Walcher nach eigener Aussage nicht.
- Gattung, «Gilt» und Wirkung sind eine redaktionelle Einordnung, keine Rechtsauskunft. «In Kraft» steht, wo Nummer und Datum des Akts am Text oder in einem Dokument von Landtag, Gemeinde oder Verband belegt sind.
Quellen: Am Primärtext geprüft sind die Landesgesetze 9/2018 und 10/2022 und das LTEK 2030+, an nicht amtlichen Fassungen das Gesetz von 1997 und seine Durchführungsverordnung von 1998. Wo der Text eines Akts nicht abrufbar war, sagt der Eintrag, worauf er beruht. Prüfstand und Grenze jeder Quelle stehen im Register.
Was fehlt: die Summen der geltenden Obergrenze je Gemeinde, die Zahl der nachgemeldeten Betten, die erworbenen Rechte je Gemeinde und eine Übersicht, welche Gemeinden seit April 2026 die Fristverlängerung beschlossen haben. Nichts davon ist veröffentlicht.